Malerarbeiten von der Steuer absetzen: So nutzen Sie den Handwerkerbonus
Wer einen Malerbetrieb beauftragt, bekommt einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurück – über den Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Bei Malerarbeiten lohnt sich das besonders, weil der Arbeitslohn den größten Teil der Rechnung ausmacht. Dieser Artikel erklärt, wie der Bonus funktioniert und welche Bedingungen Sie einhalten müssen.
Was der Handwerkerbonus ist
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im eigenen Haushalt zieht das Finanzamt 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer ab – bis zu 1.200 € pro Jahr, was Arbeitskosten von 6.000 € entspricht. Wichtig ist das Wort „direkt“: Der Betrag mindert nicht nur Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern Ihre Steuerschuld selbst. 360 € anerkannter Bonus bedeuten also tatsächlich 360 € weniger Steuer – vorausgesetzt, Ihre Einkommensteuer ist mindestens so hoch. Denn der Bonus kann die Steuer nur bis auf null senken; ein darüber hinausgehender Betrag wird weder erstattet noch in ein anderes Jahr übertragen.
Malerarbeiten fallen fast immer unter diese Regelung: Innenanstriche, Tapezieren, Lackieren von Türen und Heizkörpern, Fassadenanstriche, Spachtel- und Verputzarbeiten oder das Verlegen von Bodenbelägen – alles Erhaltung und Renovierung eines bestehenden Haushalts. Nicht begünstigt sind Arbeiten im Rahmen eines Neubaus, solange neuer Wohnraum erst geschaffen wird.
Welche Kosten das Finanzamt anerkennt – und welche nicht
- Begünstigt: der Arbeitslohn, in Rechnung gestellte Fahrtkosten, Maschinen- und Gerätekosten sowie Verbrauchsmittel wie Abdeckfolie oder Klebeband – jeweils einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer.
- Nicht begünstigt: das Material, also Farbe, Tapete, Spachtelmasse, Lack oder Bodenbelag. Diese Posten müssen in der Rechnung getrennt vom Arbeitslohn ausgewiesen sein, sonst erkennt das Finanzamt im Zweifel gar nichts an.
Bei Malerarbeiten liegt der Arbeitsanteil häufig bei zwei Dritteln der Rechnungssumme oder darüber. Genau deshalb ist der Bonus hier spürbarer als bei materialintensiven Gewerken. Warum der Lohn den größeren Teil ausmacht, erklärt der Artikel Was kostet ein Maler?.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, Wohnzimmer und Flur werden gespachtelt und zweimal gestrichen. Die Rechnung beträgt 2.400 € brutto, davon entfallen 1.800 € auf Arbeitslohn und Anfahrt, 600 € auf Material. Anerkannt werden 20 % von 1.800 € – also 360 €, die das Finanzamt von Ihrer Einkommensteuer abzieht. Sofern Ihre Steuerschuld in dem Jahr mindestens 360 € beträgt, sinkt die tatsächliche Belastung der Malerarbeiten damit von 2.400 € auf 2.040 €.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Ordentliche Rechnung: mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn. Eine seriöse Handwerksrechnung ist so aufgebaut – falls nicht, fragen Sie nach einer korrigierten Fassung.
- Unbare Zahlung: Überweisung oder Lastschrift auf das Konto des Betriebs. Barzahlung schließt den Bonus aus, selbst mit Quittung.
- Arbeiten im eigenen Haushalt: in der selbst bewohnten Wohnung oder dem selbst bewohnten Haus – auch als Mieterin oder Mieter, und auch in einer selbst genutzten Zweit- oder Ferienwohnung im EU-/EWR-Raum.
- Rechnung aufbewahren: Privatleute müssen Handwerkerrechnungen zwei Jahre aufheben. Einreichen müssen Sie sie nur auf Nachfrage des Finanzamts.
- Keine Doppelförderung: Nehmen Sie für dieselbe Maßnahme ein zinsverbilligtes Förderdarlehen oder einen steuerfreien Zuschuss in Anspruch – etwa aus einem KfW-Programm –, ist der Steuerbonus dafür ausgeschlossen.
So tragen Sie die Kosten in der Steuererklärung ein
Die Arbeitskosten gehören in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung, dort in die Zeile für Handwerkerleistungen. Eingetragen wird nur der begünstigte Anteil – also Arbeitslohn, Fahrt- und Gerätekosten inklusive Umsatzsteuer, nicht die gesamte Rechnungssumme. Die 20 % berechnet das Finanzamt selbst. Es zählt das Jahr, in dem Sie überwiesen haben.
Ein ehrlicher Hinweis zum Schluss: Ich bin Malermeisterin, keine Steuerberaterin. Dieser Artikel gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Was ich zusagen kann: Meine Rechnungen weisen den Arbeitslohn immer getrennt aus, sodass Sie den Bonus ohne Rückfragen nutzen können. Weitere praktische Fragen zu Zahlung und Ablauf beantwortet die Seite Gut zu wissen.
Gilt der Steuerbonus auch für Mieterinnen und Mieter?
Ja. Entscheidend ist, dass die Arbeiten in Ihrem Haushalt stattfinden – nicht, wem die Wohnung gehört. Wenn Sie als Mieterin oder Mieter selbst Malerarbeiten in Ihrer Wohnung beauftragen und bezahlen, können Sie den Arbeitslohn genauso geltend machen wie Eigentümer. Auch Handwerkerleistungen, die über die Nebenkostenabrechnung auf Sie umgelegt werden, zählen, wenn der Arbeitslohnanteil dort ausgewiesen ist.
Zählen Anfahrt und Abdeckmaterial zum begünstigten Arbeitslohn?
Ja. Begünstigt sind neben dem reinen Lohn auch die in Rechnung gestellten Fahrtkosten, Maschinen- und Gerätekosten sowie Verbrauchsmittel wie Abdeckfolie oder Klebeband – jeweils einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Nicht begünstigt ist das eigentliche Material, also zum Beispiel Farbe, Tapete oder Spachtelmasse.
Kann ich den Bonus für eine vermietete Wohnung nutzen?
Nein. Der Steuerbonus nach § 35a EStG gilt nur für Arbeiten im eigenen Haushalt. Lassen Sie eine vermietete Wohnung streichen, sind die Kosten stattdessen in der Regel Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung – oft sogar günstiger, weil dort auch das Material zählt und es keinen Höchstbetrag gibt. Eine Ausnahme gilt bei kurz zuvor gekauften Immobilien: Übersteigen Renovierungskosten in den ersten drei Jahren 15 % des Gebäudekaufpreises, müssen sie über die Abschreibung verteilt werden. Für solche Fälle lohnt der Weg zur Steuerberatung.
Was passiert, wenn ich die Rechnung bar bezahle?
Dann entfällt der Steuerbonus vollständig – auch wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und der Betrag quittiert wurde. Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine unbare Zahlung, also Überweisung oder Lastschrift auf das Konto des Betriebs. Diese Regel soll Schwarzarbeit vorbeugen, und die Finanzämter wenden sie konsequent an.
In welchem Jahr wirkt sich die Rechnung steuerlich aus?
Im Jahr der Zahlung, nicht im Jahr der Arbeiten oder der Rechnungsstellung. Wer den Jahreshöchstbetrag in einem Jahr bereits ausgeschöpft hat, kann bei einem Projekt um den Jahreswechsel mit dem Betrieb über eine Abschlagsrechnung im alten und die Schlussrechnung im neuen Jahr sprechen – so verteilt sich der Arbeitslohn auf zwei Jahre.
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